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   BVerfG, 25.02.2004 - 1 BvR 2016/01   

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BVerfG, 25.02.2004 - 1 BvR 2016/01 (https://dejure.org/2004,2452)
BVerfG, Entscheidung vom 25.02.2004 - 1 BvR 2016/01 (https://dejure.org/2004,2452)
BVerfG, Entscheidung vom 25. Februar 2004 - 1 BvR 2016/01 (https://dejure.org/2004,2452)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Normunmittelbare Verfassungsbeschwerde gegen §§ 1, 2 des "Gesetzes über das Verbot des Verfütterns, des innergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr bestimmter Futtermittel" (Verfütterungsverbotsgesetz - VerfVerbG

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde eines Futtermittelherstellers gegen das Verfütterungsverbotsgesetz; Verbot des Verfütterns und Exports von Tiermehl und tierischen Proteinen; Darlegung einer eigenen, unmittelbaren und gegenwärtigen Betroffenheit ; Kurzfristiges In-Kraft-Treten; ...

  • Judicialis

    BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe a; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe b; ; BVerfGG § 92

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VerfVerbG; GG Art. 14 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1
    Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das VerfütterungsverbotsG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 2586 (Ls.)
  • NVwZ 2004, 977
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2004 - 1 BvR 2016/01
    Zur Zulässigkeit gehört vielmehr auch, dass der Beschwerdeführer seine gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit ausreichend substantiiert (vgl. BVerfGE 40, 141 ; 79, 1 ).

    Damit soll erreicht werden, dass das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weit reichende Entscheidungen trifft (vgl. BVerfGE 79, 1 ).

    Ein Verweis auf den Rechtsweg ist danach besonders dann - aber nicht nur dann (vgl. BVerfGE 79, 1 ) - geboten, wenn das angegriffene Gesetz den Gerichten Entscheidungsspielräume belässt, die für die Frage seiner Verfassungsmäßigkeit Gewicht erlangen können (vgl. BVerfGE 71, 25 ; 97, 157 ).

    Eine Pflicht zur Beschreitung des Rechtswegs zu den zunächst zuständigen Gerichten besteht auch dann ausnahmsweise nicht, wenn die angegriffene Regelung den Beschwerdeführer zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können, oder wenn die Beschreitung dieses Wegs dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten ist, etwa weil dies offensichtlich sinn- oder aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 79, 1 ).

    Kann der mit dem Subsidiaritätsgrundsatz insbesondere verfolgte Zweck, eine Klärung der verfassungsrechtlich relevanten Sach- und Rechtsfragen herbeizuführen, im einschlägigen Rechtsweg indes überhaupt nicht erreicht werden, ist die vorherige Anrufung der dafür zuständigen Gerichte gleichfalls entbehrlich (vgl. BVerfGE 79, 1 ).

    Indes könnten bei der Rechtsanwendung durch die sachnäheren Fachgerichte aufgrund deren besonderen Sachverstands möglicherweise für die verfassungsrechtliche Prüfung erhebliche Tatsachen zutage gefördert und damit dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gedient werden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerfGE 56, 54 ; 79, 1 ; 86, 382 ).

  • BVerfG, 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung auch bei Drohen

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2004 - 1 BvR 2016/01
    Hält ein Gericht eine für seine Entscheidung maßgebliche Gesetzesnorm für verfassungswidrig, so ist es durch Art. 100 Abs. 1 GG nicht gehindert, vor der im Hauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn dies im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsache dadurch nicht vorweggenommen wird (vgl. BVerfGE 86, 382 ).

    Indes könnten bei der Rechtsanwendung durch die sachnäheren Fachgerichte aufgrund deren besonderen Sachverstands möglicherweise für die verfassungsrechtliche Prüfung erhebliche Tatsachen zutage gefördert und damit dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gedient werden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerfGE 56, 54 ; 79, 1 ; 86, 382 ).

    Die Verwaltungsgerichte wären ferner zur Abwendung schwerer und unabwendbarer Nachteile für die Beschwerdeführerin nicht durch Art. 100 Abs. 1 GG gehindert, vor der nach Sachaufklärung gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren (vgl. BVerfGE 71, 305 ; 86, 382 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. August 1992 - 1 BvR 1502/91 u.a. - VGH Baden-Württemberg, a.a.O.).

  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1995/94

    Saarländisches Pressegesetz

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2004 - 1 BvR 2016/01
    a) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass die Verfassungsbeschwerde eines von der angegriffenen Rechtsnorm selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffenen Grundrechtsträgers dann unzulässig ist, wenn er in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Gerichte erlangen kann (vgl. BVerfGE 68, 319 ; 74, 69 ; 97, 157 ).

    Ein Verweis auf den Rechtsweg ist danach besonders dann - aber nicht nur dann (vgl. BVerfGE 79, 1 ) - geboten, wenn das angegriffene Gesetz den Gerichten Entscheidungsspielräume belässt, die für die Frage seiner Verfassungsmäßigkeit Gewicht erlangen können (vgl. BVerfGE 71, 25 ; 97, 157 ).

    Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt allerdings nicht, dass ein Betroffener vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen eine straf- oder bußgeldbewehrte Rechtsnorm verstößt und dann erst im Straf- oder Bußgeldverfahren die Verfassungswidrigkeit der Norm geltend machen kann (vgl. BVerfGE 81, 70 ; 97, 157 ).

  • BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvL 28/95

    Arzneimittelfestbeträge

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2004 - 1 BvR 2016/01
    Zwar kann eine Vorlage zum Bundesverfassungsgericht unabhängig von der Klärung gemeinschaftsrechtlicher Fragen erfolgen (vgl. BVerfGE 106, 275 ; vgl. auch BVerfGE 85, 191 ).

    Jedoch erscheint zweifelhaft, ob diese mittelbaren und faktischen Wirkungen zu einer unmittelbaren Betroffenheit im Rechtssinne führen und Eingriffscharakter auch für die Futtermittelproduzenten haben (vgl. auch BVerfGE 106, 275 ).

  • BVerfG, 25.08.1992 - 1 BvR 1502/91

    Subsidiarität der Rechtssatzverfassungsbeschwerde - Insanspruchnache

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2004 - 1 BvR 2016/01
    , Band 1, § 43, Rn. 25 m.w.N.; Happ, in: Eyermann, VwGO, 11. Auflage , § 43, Rn. 9; vgl. auch Clemens, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, 1992, §§ 63, 64, Rn. 50; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. August 1992 - 1 BvR 1502/91 u.a. - und vom 2. April 1997 - 1 BvR 446/96 -, NVwZ 1998, S. 169; vgl. aus der neueren Rechtsprechung der Fachgerichte etwa BVerwG, NJW 2000, S. 3584; VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 2003, S. 737 ; VG Stuttgart, NVwZ 2002, S. 1274 ).

    Die Verwaltungsgerichte wären ferner zur Abwendung schwerer und unabwendbarer Nachteile für die Beschwerdeführerin nicht durch Art. 100 Abs. 1 GG gehindert, vor der nach Sachaufklärung gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren (vgl. BVerfGE 71, 305 ; 86, 382 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. August 1992 - 1 BvR 1502/91 u.a. - VGH Baden-Württemberg, a.a.O.).

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2004 - 1 BvR 2016/01
    Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor (vgl. dazu BVerfGE 90, 22 ).

    Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist und damit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ).

  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2004 - 1 BvR 2016/01
    Zwar kann eine Vorlage zum Bundesverfassungsgericht unabhängig von der Klärung gemeinschaftsrechtlicher Fragen erfolgen (vgl. BVerfGE 106, 275 ; vgl. auch BVerfGE 85, 191 ).
  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2004 - 1 BvR 2016/01
    Indes könnten bei der Rechtsanwendung durch die sachnäheren Fachgerichte aufgrund deren besonderen Sachverstands möglicherweise für die verfassungsrechtliche Prüfung erhebliche Tatsachen zutage gefördert und damit dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gedient werden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerfGE 56, 54 ; 79, 1 ; 86, 382 ).
  • BVerwG, 28.06.2000 - 11 C 13.99

    Flugverfahren; Abflugroute; Abflugstrecken; Abwägungsgebot; Schutznorm;

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2004 - 1 BvR 2016/01
    , Band 1, § 43, Rn. 25 m.w.N.; Happ, in: Eyermann, VwGO, 11. Auflage , § 43, Rn. 9; vgl. auch Clemens, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, 1992, §§ 63, 64, Rn. 50; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. August 1992 - 1 BvR 1502/91 u.a. - und vom 2. April 1997 - 1 BvR 446/96 -, NVwZ 1998, S. 169; vgl. aus der neueren Rechtsprechung der Fachgerichte etwa BVerwG, NJW 2000, S. 3584; VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 2003, S. 737 ; VG Stuttgart, NVwZ 2002, S. 1274 ).
  • BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2004 - 1 BvR 2016/01
    Dies folgt insbesondere aus dem Sinn des Subsidiaritätsgrundsatzes, der in einer sachgerechten Aufgabenverteilung zwischen dem Bundesverfassungsgericht und den Fachgerichten besteht (vgl. BVerfGE 55, 244 ; 77, 381 ) und es geboten erscheinen lässt, dass sich zunächst die sachnäheren Gerichte mit gemeinschaftsrechtlichen Zweifelsfragen befassen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Oktober 2001 - 1 BvR 1970/95 - JURIS).
  • BVerfG, 18.12.1985 - 2 BvR 1167/84

    Milch-Garantiemengen-Verordnung

  • BVerfG, 02.04.1997 - 1 BvR 446/96

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit Fluglärmbeeinträchtigung

  • BVerfG, 10.10.2001 - 1 BvR 1970/95

    Mangels Darlegung einer eigenen und gegenwärtigen Beschwer bzw mangels

  • BVerfG, 02.12.1980 - 1 BvR 1222/77

    Vorrang der fachgerichtlichen Rechtsauslegung vor Rechtssatzverfassungsbeschwerde

  • VG Stuttgart, 21.08.2002 - 19 K 2019/02

    Zur Pfanderhebung auf Einwegverpackungen

  • VGH Baden-Württemberg, 24.10.2002 - 8 S 2225/02

    Örtliche Zuständigkeit des VGH für Flugrouten über eigenem Bundesland;

  • BVerfG, 17.10.1989 - 2 BvR 1276/89
  • BVerfG, 07.06.2000 - 2 BvL 1/97

    Bananenmarktordnung

  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvL 14/85

    Rückkehrgebot für Mietwagen

  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

  • BVerfG, 22.11.1994 - 1 BvR 351/91

    Kein verfassungswidriger Eingriff in das Eigentum der Vermieter durch

  • BVerfG, 12.12.1984 - 1 BvR 1249/83

    Bundesärzteordnung

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung der Privatschulförderung

  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 700/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung bei Zweifel über

  • BVerfG, 07.07.1975 - 1 BvR 274/72

    Ostverträge

  • BVerfG, 02.12.1986 - 1 BvR 1509/83

    Subsidiarität der Gesetzesverfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvR 1808/82

    Kommunalverfassungsbeschwerden

  • BVerfG, 06.05.1964 - 1 BvR 320/57

    Wettbewerbsbenachteiligung durch Umsatzbesteuerung

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 - 4 V 1429/23

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Grundsteuerwertfeststellung im sog.

    Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes würde den Eintritt von Nachteilen während der Durchführung des Hauptsacheverfahrens verhindern, und selbst wenn vorläufiger Rechtsschutz versagt werden sollte, wäre dieses Verfahren jedenfalls bereits zur Vorklärung der offenen tatsächlichen und einfachrechtlichen Fragen geeignet (BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992 - 1 BvR 1028/91 -, BVerfGE 86, 382; BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1993 - 2 BvQ 46/93 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 16. November 1993 - 2 BvR 1587/92 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2004 - 1 BvR 2016/01 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 2 BvR 2362/11 -, BVerfGK 19, 286; BVerfG, Beschluss vom 14. August 2013 - 2 BvR 1601/13 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 4. März 2014 - 2 BvL 2/13 -, juris; BFH, Beschluss vom 3. März 1998 - IV B 49/97 -, BFHE 185, 418, BStBl II 1998, 608; BFH, Beschluss vom 22. Dezember 2003 - IX B 177/02 -, BFHE 204, 39, BStBl II 2004, 367; Finanzgericht München, Beschluss vom 8. Mai 2007 - 9 V 181/07 -, juris; BFH, Beschluss vom 25. April 2018 - IX B 21/18 -, BFHE 260, 431, BStBl II 2018, 415).
  • VerfGH Berlin, 04.03.2009 - VerfGH 199/06

    Teils wegen mangelnder unmittelbarer Betroffenheit, teils aus

    Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen gesetzliche Bestimmungen, setzt die Beschwerdebefugnis die ausreichend substantiierte Darlegung voraus, durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen zu sein (Urteil vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - LVerfGE 12, 41 ; st. Rspr.; zum Bundesrecht: BVerfG NVwZ 2004, 977; BVerfGE 117, 126 ).

    Bei der Rechtsanwendung durch die fachlich zuständigen und insoweit sachnäheren Gerichte können - nicht zuletzt aufgrund deren besonderen Sachverstands - möglicherweise für die verfassungsrechtliche Prüfung erhebliche Tatsachen zutage gefördert werden, die dem Verfassungsgerichtshof bei unmittelbarer Anrufung verschlossen blieben (Beschlüsse vom 1. November 2004 - VerfGH 120/03 - LKV 2005, 212 und 19. Februar 2007 - VerfGH 19/07, 19 A/07 - GE 2007, 838 ; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NVwZ 2004, 977 ).

    cc) Eine Pflicht zur Beschreitung des Rechtswegs zu den zunächst zuständigen Gerichten besteht zwar auch dann ausnahmsweise nicht, wenn die angegriffene Regelung den Beschwerdeführer zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NVwZ 2004, 977 ; BVerfGE 79, 1 ).

  • StGH Hessen, 11.02.2009 - P.St. 2184

    1.Die gegen eine Rechtsnorm gerichtete Grundrechtsklage eines selbst, gegenwärtig

    Droht einem Grundrechtskläger, der sich unmittelbar gegen ein Gesetz wendet, bei der Verweisung auf den Rechtsweg in der Hauptsache ein schwerer Nachteil, kann er nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Grundrechtsklage allerdings gehalten sein, vor der Anrufung des Verfassungsgerichts wenigstens den Rechtsweg im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erschöpfen (BVerfG [K], NVwZ 2004, 977 [979]).

    Als Rechtsbehelf kommt insbesondere eine Feststellungsklage vor den Verwaltungsgerichten in Betracht, mit der die Feststellung begehrt wird, dass der Kläger ohne behördliche Ausnahmegenehmigung Giftschlangen erwerben, halten und züchten darf (vgl. BVerfGE 74, 69 [76]; 115, 81 [95]; BVerfG [K], NVwZ-RR 2000, 473; BVerfG [K], NVwZ 2004, 977 [979]; BVerfGK 4, 113 [114]).

    Gerade dies bezweckt der Grundsatz der Subsidiarität der Grundrechtsklage (vgl. insoweit zur Verfassungsbeschwerde: BVerfG [K], NVwZ 2004, 977 [979] m.w.N.).

  • BVerfG, 26.03.2009 - 1 BvR 119/09

    Verfassungsbeschwerde gegen Finanzmarktstabilisierungsgesetz wurde nicht zur

    So ist es vornehmlich Aufgabe der Fachgerichte, entscheidungserhebliche gemeinschaftsrechtliche Fragen aufzuarbeiten und zu prüfen, ob eine Normenkollision mit europäischem Gemeinschaftsrecht besteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2004 - 1 BvR 2016/01 -, NVwZ 2004, S. 977 ).
  • VG Sigmaringen, 20.09.2016 - 4 K 1435/15

    Amtsnotariat; Bezirksnotar; Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung

    Insofern kann - wie hier - eine allgemeine Feststellungsklage auf das Bestehen oder Nicht-Bestehen normativer Pflichten gerichtet sein (BVerfG, Beschluss vom 02.04.1997 - 1 BvR 446/96 -, NVwZ 1998, 169 ; BVerfG, Beschluss vom 18.08.2000 - 2 BvR 1329/00 -, NVwZ 2000, 1407 ; BVerfG, Beschluss vom 25.02.2004 - 1BvR 2016/01 -, NVwZ 2004, 977 ; BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006 - 1 BvR 541/02 u.a. -, NVwZ 2006, 922 ).
  • BVerfG, 12.11.2020 - 1 BvR 2424/20

    Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen Verbot der Rezeptmaklerei wegen

    Hiermit lässt sich auch feststellen, ob die Beschwerdeführerin weiterhin berechtigt ist, die vor Inkrafttreten des in den angegriffenen Normen geregelten Verbots ausgeübte unternehmerische Tätigkeit fortzuführen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2004 - 1 BvR 2016/01 -, Rn. 53).
  • VG Hannover, 24.11.2008 - 10 A 1017/08

    Endgültiges "Aus" 2009 für Toto+Lotto im Internet?

    Ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 VwGO liegt mithin in der Regel vor zwischen einer von einem in einer öffentlich-rechtlichen Rechtsnorm geregelten imperativen Ge- oder Verbot selbst betroffenen Person (Normadressat) und dem mit dem Vollzug der Rechtsnorm betrauten Träger hoheitlicher Gewalt (Normanwender; vgl. BVerfG - 3. Kammer des Ersten Senats -, Beschluss vom 25. Februar 2004 - 1 BvR 2016/01 - NVwZ 2004, 977 [BVerfG 25.02.2004 - 1 BvR 2016/01] [979]).

    Vor diesem Hintergrund hält auch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 25. Februar 2004 - 1 BvR 2016/01 -, NVwZ 2004, 977 [BVerfG 25.02.2004 - 1 BvR 2016/01] ) die Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nach § 43 VwGO vor Erhebung einer unmittelbar gegen ein förmliches Gesetz gerichteten Verfassungsbeschwerde (vgl. § 93 Abs. 3 BVerfGG ) nicht nur für zulässig, sondern im Hinblick auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich auch für geboten, und zwar ausdrücklich auch dann, wenn es sich um ein durch ein förmliches Gesetz im Sinne von Artikel 100 Abs. 1 GG (bzw. Artikel 54 Nr. 4 NV) begründetes unmittelbar geltendes ("self-executing") gesetzliches Verbot handelt, durch das dem Beschwerdeführer verboten wird, eine vor Inkrafttreten des Gesetzes erlaubte und tatsächlich ausgeübte unternehmerische Tätigkeit fortzuführen (vgl. allerdings auch den Nichtannahmebeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 -, ZfWG 2008, 351 = GewArch 2009, 26, in dem die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde keine Erwähnung findet).

  • VG Hannover, 24.11.2008 - 10 A 1531/08

    Endgültiges "Aus" 2009 für Toto+Lotto im Internet?

  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2018 - 4 S 1394/17

    Geltung einer einheitliche Altersgrenze für Behinderte und Nichtbehinderte bei

  • AGH Niedersachsen, 06.12.2017 - AGH 33/16

    Sozietätsrecht: Unzulässige Firmierung einer Rechtsanwaltsgesellschaft

  • VGH Baden-Württemberg, 05.07.2004 - 9 S 1115/04

    Verfütterung von tierischem Protein an Wiederkäuer

  • VerfGH Berlin, 21.04.2009 - VerfGH 186/07

    Gesetzesunmittelbare Verfassungsbeschwerde gegen gesetzliche Neuregelungen zur

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.04.2005 - 13 B 1959/04

    Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz einer Betreiberin von Mühlen im Rahmen

  • VG Schleswig, 25.02.2010 - 12 A 144/08

    Anwendung des Nichtraucherschutzgesetzes auf Verein

  • VG München, 08.07.2015 - M 18 K 14.1109

    Unzulässige Klage mangels Feststellungsinteresse

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